Mit Eingabe vom 10. Mai 2004 verlangte der Beschwerdegegner beim Audienzrichter des Bezirksgerichts Zürich die Ausweisung der Beschwerdeführerin (ER act. 1). Die Parteien wurden am 11. Mai 2004 zu der auf 2. Juni 2004 festgesetzten Verhandlung vorgeladen (ER act. 3). Am 1. Juni 2004 meldete sich der Neffe der Beschwerdeführerin, Z., telefonisch beim Audienzrichteramt und teilte mit, die fälligen Mietzinse seien einbezahlt worden (ER act. 5). Z. bestätigte dies mit Schreiben vom gleichen Tag und er hielt in diesem Schreiben zudem fest, die Beschwerdeführerin könne aus gesundheitlichen Gründen den Verhandlungstermin vom 2. Juni 2004 nicht wahrnehmen (ER act. 6).