{"Signatur": "ZH_KSG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2004-12-24", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_KSG_001_AA040142_2004-12-24.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/57F9E56ED930465AC1256F8600403EF7_AA040142.pdf", "Checksum": "c420ab15915992e26afe432978895959"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA040142"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht 24.12.2004 AA040142"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht 24.12.2004 AA040142"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht 24.12.2004 AA040142"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beschwerdeverfahren - Prozessfähigkeit - Verschiebungsgesuch"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:40:55", "Checksum": "cee4696c34744c6f8f631632e439cbe1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Kassationsgericht 24.12.2004 AA040142\nRegeste:\nBeschwerdeverfahren - Prozessfähigkeit - Verschiebungsgesuch\n\n Anzumerken bleibt, dass dieses Ergebnis nicht als Vorwurf an die Adresse\ndes Neffen der Beschwerdeführerin, der sich zweifellos zum Wohle der Beschwerdeführerin einsetzte, verstanden werden darf. Vielmehr ist die Beachtung\n- 9 -\n\ndieser Grundsätze zur Aufrechterhaltung eines geordneten Gerichtsbetriebes und\ndamit zur beförderlichen Prozessbearbeitung und -erledigung notwendig.\n\n4.3 a) Ebenfalls als Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör sei zu\nrügen, wendet die Beschwerdeführerin schliesslich ein, dass die Richterin des\nBezirksgerichtes Zürich auf den Hinweis, man habe mit dem Vermieter eine Einigung gefunden, in keiner Weise eingegangen sei. Nachdem dieser Umstand der\nErstinstanz am 1. Juni 2004 mitgeteilt worden sei und sie habe erkennen können,\ndass die genannte Eingabe auch dem Vermieter zugegangen sei, dieser in der\nFolge an der Verhandlung nicht teilgenommen habe, habe die Ausweisungsrichterin nicht einfach auf Anerkennung der Sachdarstellung im Sinne von § 208 ZPO\nschliessen können. Nachdem der vorinstanzliche Entscheid diesen Mangel nicht\nkorrigiert habe, sei er selbst damit behaftet (KG act. 1 S. 8).\n\nb) Richtig ist, dass im Schreiben vom 1. Juni 2004 dargelegt wurde, zwischen der Beschwerdeführerin und dem Vermieter sei eine Einigung gefunden\nworden (ER act. 6). Hingegen verkennt die Beschwerdeführerin, dass es nach\nden Bestimmungen des summarischen Verfahrens (§§ 206-208 ZPO) nicht im\nBelieben der Parteien steht, ihr Erscheinen zur Verhandlung durch eine schriftliche Eingabe zu ersetzen. Bleibt eine Partei (die Partei persönlich oder ihr Vertreter) ohne genügende Entschuldigung der Verhandlung fern, so ist sie als säumig\nzu betrachten und eine ohne richterliche Ermächtigung eingereichte schriftliche\nBeantwortung des klägerischen Begehrens - so auch Einreden gegen dieses Begehren - ist unzulässig (ZR 84 Nr. 23). Entsprechend ist nicht zu beanstanden,\ndass die Vorinstanzen von den in der Vorladung angedrohten Säumnisfolgen\nausgingen und sie sich zur behaupteten Einigung nicht explizit äusserten.\n\n5. Zusammengefasst ergibt sich somit, dass die Beschwerde abzuweisen\nist, soweit darauf einzutreten ist. Damit entfällt die der Beschwerde mit Präsidialverfügung vom 20. September 2004 verliehene aufschiebende Wirkung.\n\n6. Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (§ 64\nAbs. 2 ZPO). Der Beschwerdegegner hat sich am Beschwerdeverfahren nicht\nbeteiligt, so dass ihm keine Prozessentschädigung zuzusprechen ist.\n- 10 -\n\nDas Gericht beschliesst:\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.\nDamit entfällt die der Beschwerde verliehene aufschiebende Wirkung.\n\n2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf:\n\nFr. 500.-- ; die weiteren Kosten betragen:\nFr. 241.-- Schreibgebühren,\nFr. 133.-- Zustellgebühren und Porti.\n\n3. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt.\n\n4. Für das Kassationsverfahren wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.\n\n5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die II. Zivilkammer des Obergerichts\ndes Kantons Zürich sowie die Einzelrichterin im summarischen Verfahren\ndes Bezirkes O. (Audienzrichteramt; Proz.-Nr. EU040342), je gegen Empfangsschein.\n\n______________________________________\nKASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH\nDie juristische Sekretärin:\n"}