{"Signatur": "ZH_KSG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2004-12-24", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_KSG_001_AA040142_2004-12-24.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/57F9E56ED930465AC1256F8600403EF7_AA040142.pdf", "Checksum": "c420ab15915992e26afe432978895959"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA040142"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht 24.12.2004 AA040142"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht 24.12.2004 AA040142"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht 24.12.2004 AA040142"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beschwerdeverfahren - Prozessfähigkeit - Verschiebungsgesuch"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:40:55", "Checksum": "cee4696c34744c6f8f631632e439cbe1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Kassationsgericht 24.12.2004 AA040142\nRegeste:\nBeschwerdeverfahren - Prozessfähigkeit - Verschiebungsgesuch\n\n c) Richtig ist zwar, dass die Partei- und Prozessfähigkeit der Parteien als\nProzessvoraussetzung von Amtes wegen zu prüfen ist (§ 108 ZPO;\nFrank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 64 zu §§ 27/28 ZPO m.H.). Hingegen ist zu beachten, dass die Urteilsfähigkeit zu vermuten ist (Bucher, a.a.O., N 125 zu Art. 16\nZGB). Allein der Hinweis, dass eine Partei den Vorladungstermin aus gesundheitlichen Gründen nicht wahrnehmen könne, indiziert keine Urteilsunfähigkeit und\nvermag deshalb auch keine Weiterungen durch das Gericht auszulösen. Eine solche Verhinderung der Verhandlungsteilnahme kann unzählige (gesundheitliche)\nGründe haben und kommt entsprechend im Gerichtsalltag auch unzählige Male\nvor. Wären die Gerichte verpflichtet, in all diesen Fällen Weiterungen in Bezug auf\ndie Urteilsfähigkeit der jeweiligen Parteien vorzunehmen, würde die Vermutung\nder Urteilsfähigkeit ihre Bedeutung weitgehend verlieren. Andere Umstände, welche auf eine Urteilsunfähigkeit der Beschwerdeführerin hingedeutet hätten, werden in der Beschwerdebegründung nicht dargetan. Nur am Rande sei erwähnt,\ndass solche auch nicht ersichtlich sind. Dies gilt insbesondere mit Blick auf das\nAlter der Beschwerdeführerin. Das Gesetz grenzt die alten und sehr alten Menschen im Zusammenhang mit der Urteilsfähigkeit gerade nicht aus, auch sie kom-\n- 7 -\n\nmen in den Genuss der vermuteten Urteilsfähigkeit (Bigler-Eggenberger, a.a.O.,\nN 22 zu Art. 16 ZGB). Angesichts der notorisch steigenden Lebenserwartung und\ndes damit verbundenen Umstandes, dass heute immer einem grösseren Teil der\nBevölkerung bis ins hohe Alter ein guter Gesundheitszustand erhalten bleibt, bestand auch aufgrund des Alters der Beschwerdeführerin, sie wurde 1920 geboren,\nnach der allgemeinen Lebenserfahrung kein Anlass, an ihrer Urteilsfähigkeit zu\nzweifeln. Die Nichtigkeitsbeschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.\n\n4.2 a) Die Einzelrichterin hielt in ihrer Verfügung vom 21. Juni 2004 fest, der\nschriftlichen Eingabe vom 1. Juni 2004 könnten auch keine konkreten Anhaltspunkte für ein Verschiebungsgesuch entnommen werden. Die Bemerkung, die\nBeschwerdeführerin könne den Verhandlungstermin nicht wahrnehmen, müsse -\nim Zusammenhang mit den weiteren Ausführungen in diesem Schreiben - als\nschlichte Information verstanden werden. Selbst wenn mit der fraglichen Formulierung ein Verschiebungsgesuch gestellt worden wäre, würde es für den geltend\ngemachten Verhinderungsgrund freilich an einem entsprechenden sofortigen\nNachweis fehlen, auf dessen Notwendigkeit bereits mit der Vorladung explizit hingewiesen worden sei (ER act. 8a S. 2). Diese Auffassung wurde durch die Vorinstanz übernommen, indem sie erwog, da die Beschwerdeführerin ihre Verhinderung nicht mit einem ärztlichen Zeugnis belegt habe, habe sie als unentschuldigt\nabwesend gegolten (KG act. 2 S. 2).\n\nb) In ihrer zweiten Rüge bringt die Beschwerdeführerin vor, angesichts der\nkonkreten Umstände habe es sich geradezu aufgedrängt, dass ihr Neffe mit seinem Schreiben vom 1. Juni 2004 sinngemäss ein Verschiebungsgesuch habe\nstellen wollen. Dem in prozessrechtlichen Fragen unerfahrenen Neffen jedoch\nkeinen Hinweis darauf zu machen, er müsse gegebenenfalls ein Arztzeugnis einholen und nachreichen, erscheine als Verletzung des Gehörsanspruches. Auch\nwenn Z. nämlich vom Verfahren an sich Kenntnis gehabt und allenfalls die erste\nSeite der Vorladung zur Kenntnis genommen habe, sei nicht erstellt, dass die Beschwerdeführerin ihrem Neffen auch die zweite Seite der Vorladung ausgehändigt\nhabe (KG act. 1 S. 7 f.).\n- 8 -\n\nc) Die Argumentation der Beschwerdeführerin zielt von vornherein ins Leere.\nIhre Ansicht, das Schreiben von Z. hätte offensichtlich als Verschiebungsgesuch\nbehandelt werden müssen, überzeugt nämlich nicht. Die Beschwerdeführerin\nlässt ausser Acht, dass sie, und dies ist auf der Frontseite der Vorladung vermerkt\n(KG act. 3), nicht zum persönlichen Erscheinen verpflichtet war, sondern sich\ndurch eine handlungsfähige Person vertreten lassen konnte. Entsprechend wurde\nZ. anlässlich seiner telefonischen Kontaktnahme mit dem Audienzrichteramt des\nBezirksgerichtes vom 1. Juni 2004 auch darauf hingewiesen, man empfehle ihm,\nam 2. Juni 2004 an der Verhandlung zu erscheinen (ER act. 5). Durch sein Verhalten (Telefonanruf, Schreiben vom 1. Juni 2004) gab sich Z. gegenüber dem\nGericht offensichtlich als Vertreter der Beschwerdeführerin zu erkennen. So hielt\ner in seinem Schreiben vom 1. Juni 2004 auch explizit fest, falls eine Vollmacht/Legitimation seinerseits gewünscht werde, würde er dem Gericht diese\nselbstverständlich nachreichen (ER act. 6). Da im summarischen Verfahren der\nVertreter nur dann eine Vollmacht einzureichen hat, wenn Zweifel darüber bestehen, ob die Partei mit seinem Vorgehen einverstanden ist (§ 36 Abs. 1 ZPO), bestand für das Bezirksgericht keine Veranlassung, eine Vollmacht zu fordern. Dass\nund weshalb es Z. nicht möglich gewesen wäre, an der Verhandlung teilzunehmen, und er dies gegenüber dem Bezirksgericht auch zum Ausdruck gebracht\nhätte, wird weder in der Beschwerde geltend gemacht, noch ist solches aus den\nAkten ersichtlich. Damit konnte die Einzelrichterin aber davon ausgehen, dass Z.\ndie Beschwerdeführerin vertreten würde, weshalb der Argumentation der Beschwerdeführerin, das Schreiben vom 1. Juni 2004 hätte als Verschiebungsgesuch behandelt werden müssen, der Boden entzogen ist. Bei dieser Sachlage\nbleibt ohne Auswirkung, dass die Beschwerdeführerin bzw. ihr Vertreter kein\nArztzeugnis einreichte und er vom Gericht auch nicht dazu aufgefordert wurde,\nmithin muss sich die vertretene Partei das (unentschuldigte) Ausbleiben des Vertreters anrechnen lassen.\n\n"}