{"Signatur": "ZH_KSG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2004-12-24", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_KSG_001_AA040142_2004-12-24.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/57F9E56ED930465AC1256F8600403EF7_AA040142.pdf", "Checksum": "c420ab15915992e26afe432978895959"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA040142"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht 24.12.2004 AA040142"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht 24.12.2004 AA040142"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht 24.12.2004 AA040142"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beschwerdeverfahren - Prozessfähigkeit - Verschiebungsgesuch"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:40:55", "Checksum": "cee4696c34744c6f8f631632e439cbe1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Kassationsgericht 24.12.2004 AA040142\nRegeste:\nBeschwerdeverfahren - Prozessfähigkeit - Verschiebungsgesuch\n\n 2. Die Beschwerdeführerin lässt zusammengefasst vorbringen, zum einen\nhabe der Beschwerdeführerin die Prozessfähigkeit gefehlt, weshalb der Entscheid\ndes Obergerichts mit einem grundsätzlichen Mangel in Bezug auf die Vorschriften\nüber die Partei- und Prozessfähigkeit behaftet sei, zum anderen habe die Erstinstanz trotz eines Hinweises auf gesundheitliche Probleme seitens der Beschwerdeführerin zu Unrecht von weiteren Abklärungen zur Frage ihrer Prozessfähigkeit\nabgesehen, was der Verletzung eines wesentlichen Verfahrensgrundsatzes\ngleichkomme. Darüber hinaus hätte die Erstinstanz Z. auf die Notwendigkeit der\nEin- bzw. Nachreichung eines Arztzeugnisses hinweisen müssen, andernfalls eine Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör vorliege. Unzulässig sei sodann, dass die Erstinstanz nicht auf die schriftlich geltend gemachte Einigung\nzwischen den Parteien eingegangen sei, sondern sie die Säumnisfolgen gemäss\n§ 208 ZPO zur Anwendung gebracht habe (KG act. 1 S. 6 ff.).\n\n3. a) Soweit die Beschwerdeführerin rügen will, die Vorinstanz sei zu Unrecht von ihrer Prozessfähigkeit ausgegangen, so kann auf diese Rüge nicht eingetreten werden. Die Prozessfähigkeit beurteilt sich als Teil der Urteils- bzw.\nHandlungsfähigkeit nach Bundesrecht (vgl. Guldener, Schweiz. Zivilprozessrecht,\n3. Aufl., Zürich 1979, S. 127; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 1 zu §§ 27/28 ZPO\nmit Hinweisen; Entscheid des Bundesgerichts vom 12. Februar 2002 5C.209/2001\n= Pra 2002 Nr. 107; ZR 91/92 Nr. 9). Die Frage, ob die Prozessfähigkeit zu Recht\noder zu Unrecht bejaht wurde, kann demnach dem Bundesgericht mit der vorliegend zulässigen eidgenössischen Berufung unterbreitet werden (Art. 43 ff. OG;\nFrank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 13a zu § 285 ZPO). Der Prüfungsbefugnis des\nKassationsgerichts ist sie im Hinblick auf § 285 ZPO entzogen, weshalb auf die\nBeschwerde insoweit nicht eingetreten werden kann.\n\nb) Demgegenüber hat das Kassationsgericht die Prozessfähigkeit der Beschwerdeführerin für das Nichtigkeitsverfahren grundsätzlich von Amtes wegen zu\nprüfen (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 64 zu §§ 27/28 ZPO). Nachdem sich die\n- 5 -\n\nBeschwerde jedoch, wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, als unbegründet erweist, kann die Frage der Prozessfähigkeit bzw. Urteilsfähigkeit der Beschwerdeführerin für das Kassationsverfahren offen gelassen werden.\n\nImmerhin ist jedoch festzuhalten, dass für das Kassationsverfahren bzw. für\ndie Bevollmächtigung des heutigen anwaltlichen Rechtsvertreters wohl von einer\ngenügenden Urteils- und damit Prozessfähigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen wäre. Die Urteilsfähigkeit beurteilt sich nach ständiger Rechtsprechung\nnicht abstrakt, es kommt vielmehr darauf an, ob Urteilsfähigkeit für ein konkretes\nRechtsgeschäft, eine konkrete rechtsgeschäftliche oder rechtsgeschäftsähnliche\nHandlung zu einem bestimmten Zeitpunkt und für den Zustand einer konkreten,\ndaran beteiligten Person zu bejahen ist. Urteilsfähigkeit ist somit ein relativer Begriff. Sie muss bezogen auf einen konkreten Rechtsakt und im Zeitpunkt der Vornahme gegeben sein (Bigler-Eggenberger, Basler Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Zivilgesetzbuch I, 2. Aufl., Basel u.a. 2002, N 34 zu Art. 16\nZGB m.w.H.). Es ist daher denkbar, dass eine Person trotz allgemeiner Beeinträchtigung der Urteilsfähigkeit zwar gewisse Alltagsgeschäfte noch zu besorgen\nvermag und diesbezüglich urteilsfähig ist, während ihr für anspruchsvollere Geschäfte die Urteilsfähigkeit abzusprechen ist. In Rechtsprechung und Literatur\nwird festgehalten, die Begründung eines Wohnsitzes beruhe auf dem einfachen\nFühlen und Wollen, an einem bestimmten Ort verwurzelt zu sein und dort seinen\nPlatz zu haben, sodass in dieser Beziehung keine strengen Anforderungen an die\n(bei einer erwachsenen Person vermutete) Urteilsfähigkeit zu stellen seien (BGE\n127 V 237, 240; Bucher, in Berner Kommentar zum schweizerischen Privatrecht,\nBand I/2/1, Art. 11-26 ZGB, Bern 1976, N 91 zu Art. 16 ZGB). Dies wird zweifellos\nauch dann gelten, wenn zur Diskussion steht, ob ein bereits begründeter Wohnsitz beibehalten werden möchte. Wenn in der ärztlichen Bestätigung vom\n14. September 2004 festgehalten wird, alles, was über die alltäglichen Verrichtungen hinausgehe sei für die Beschwerdeführerin schwierig einzuordnen und sie\nsei nicht in der Lage, sich ein Urteil über solche Sachverhalte zu bilden (KG\nact. 4/2), so könnte wohl davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin doch fähig war bzw. ist, darüber zu urteilen, ob sie in der bisherigen Wohnung verbleiben und sich entsprechend gegen die Ausweisung zur Wehr setzen\n- 6 -\n\nwill. Dasselbe würde auch für die erfolgte Bevollmächtigung ihres heutigen\nRechtsvertreters gelten. An die Urteilsfähigkeit betreffend Erteilung einer Vollmacht sind in diesem Fall auch keine strengen Anforderungen zu stellen (vgl.\nBGE 112 IV 9; Bigler-Eggenberger, a.a.O., N 35 zu Art. 16).\n\n4.1 a) Die Beschwerdeführerin wendet sodann ein, dass beide Vorinstanzen\ndie Frage der Prozessfähigkeit trotz des Hinweises auf gesundheitliche Probleme\nnicht weiter geprüft hätten, stelle eine Verletzung eines wesentlichen Verfahrensgrundsatzes dar (KG act. 1 S. 7).\n\nb) In seinem Schreiben vom 1. Juni 2004 hielt Z. u.a. fest (ER act. 6):\n\n\"Sollte die obige Verhandlung nicht mehr abgesagt werden können, teile ich Ihnen hiermit\nmit, dass meine Tante X. aus gesundheitlichen Gründen diesen Termin nicht wahrnehmen\nkann.\"\n\nIn der Rekursbegründung (OG act. 1) ist sodann von einer gesundheitlichen\nBeeinträchtigung gar keine Rede.\n\n"}