{"Signatur": "ZH_KSG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2004-12-24", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_KSG_001_AA040142_2004-12-24.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/57F9E56ED930465AC1256F8600403EF7_AA040142.pdf", "Checksum": "c420ab15915992e26afe432978895959"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA040142"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht 24.12.2004 AA040142"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht 24.12.2004 AA040142"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht 24.12.2004 AA040142"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beschwerdeverfahren - Prozessfähigkeit - Verschiebungsgesuch"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:40:55", "Checksum": "cee4696c34744c6f8f631632e439cbe1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Kassationsgericht 24.12.2004 AA040142\nRegeste:\nBeschwerdeverfahren - Prozessfähigkeit - Verschiebungsgesuch\n\nKassationsgericht des Kantons Zürich\n\nKass.-Nr. AA040142/U/mb\n\nMitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Dieter Zobl, Alfred\nKeller, Karl Spühler und Reinhard Oertli sowie die Sekretärin Daniela Brüschweiler\n\nZirkulationsbeschluss vom 24. Dezember 2004\n\nin Sachen\n\nX.,\nBeklagte, Rekurrentin und Beschwerdeführerin\nvertreten durch Rechtsanwalt ____\n\ngegen\n\nY.,\nKläger, Rekursgegner und Beschwerdegegner\n\nbetreffend\nAusweisung\n\nNichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der II. Zivilkammer des\nObergerichts des Kantons Zürich vom 13. August 2004 (NL040104)\n- 2 -\n\nDas Gericht hat in Erwägung gezogen:\n\nI.\n\n1. Mit amtlichem Formular vom 15. März 2004 kündigte Y. (Ausweisungskläger, Rekursgegner und Beschwerdegegner; nachfolgend Beschwerdegegner)\ndas zwischen ihm und X. (Ausweisungsbeklagte, Rekurrentin und Beschwerdeführerin; nachfolgend Beschwerdeführerin) bestehende Mietverhältnis über eine\n3-Zimmerwohnung an der ____strasse 588 in O. wegen ausstehenden Mietzinses\n(ER act. 2/3).\n\nMit Eingabe vom 10. Mai 2004 verlangte der Beschwerdegegner beim Audienzrichter des Bezirksgerichts Zürich die Ausweisung der Beschwerdeführerin\n(ER act. 1). Die Parteien wurden am 11. Mai 2004 zu der auf 2. Juni 2004 festgesetzten Verhandlung vorgeladen (ER act. 3). Am 1. Juni 2004 meldete sich der\nNeffe der Beschwerdeführerin, Z., telefonisch beim Audienzrichteramt und teilte\nmit, die fälligen Mietzinse seien einbezahlt worden (ER act. 5). Z. bestätigte dies\nmit Schreiben vom gleichen Tag und er hielt in diesem Schreiben zudem fest, die\nBeschwerdeführerin könne aus gesundheitlichen Gründen den Verhandlungstermin vom 2. Juni 2004 nicht wahrnehmen (ER act. 6). Nachdem keine der Parteien\nzur Verhandlung erschienen war, befahl die Einzelrichterin im summarischen\nVerfahren des Bezirks C. (Audienzrichterin) der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 21. Juni 2004, die 3-Zimmerwohnung im 4. Stock der Liegenschaft\n____strasse 588 in O. unverzüglich zu räumen und der klagenden Partei ordnungsgemäss zu übergeben, unter Androhung der Zwangsvollstreckung im Unterlassungsfall (ER act. 8a).\n\n2. Den von der Beschwerdeführerin bzw. Z. als deren Vertreter gegen den\neinzelrichterlichen Ausweisungsbefehl erhobenen Rekurs (OG act. 1) wies die\nII. Zivilkammer des Obergerichts (Vorinstanz) mit Beschluss vom 13. August 2004\nin Bestätigung der erstinstanzlichen Verfügung ab (OG act. 10 bzw. KG act. 2).\n- 3 -\n\n3. Gegen diesen dem Vertreter der Beschwerdeführerin am 19. August 2004\nzugestellten (vgl. OG act. 11/1) obergerichtlichen Rekursentscheid liess die Beschwerdeführerin rechtzeitig Nichtigkeitsbeschwerde erheben mit dem Antrag, der\nangefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung\nan die Vorinstanz zurückzuweisen (KG act. 1, insb. S. 2).\n\nMit Präsidialverfügung vom 20. September 2004 wurde der Beschwerdeführerin gestützt auf § 75 ZPO eine Prozesskaution in der Höhe von Fr. 700.-- auferlegt und der Beschwerde antragsgemäss (KG act. 1 S. 2 ff.) die aufschiebende\nWirkung verliehen (KG act. 8). Die Kaution ging fristgemäss ein (KG act. 11). Die\nVorinstanz hat auf Vernehmlassung verzichtet (KG act. 10), der Beschwerdegegner reichte keine Stellungnahme ein.\n\nII.\n\n1. Vorauszuschicken ist, dass das Beschwerdeverfahren keine Fortsetzung\ndes Verfahrens vor dem Sachrichter darstellt. Zu prüfen ist, ob der angefochtene\nEntscheid auf Grund des bei der Vorinstanz gegebenen Aktenstandes an einem\nNichtigkeitsgrund im Sinne von § 281 ZPO leidet. Daher sind neue tatsächliche\nBehauptungen, Einreden, Bestreitungen und Beweise, die eine Vervollständigung\ndes Prozessstoffes bezwecken, über welchen der erkennende Richter zu entscheiden hatte, im Beschwerdeverfahren nicht zulässig (vgl. Guldener, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivilsachen nach Zürcherischem Recht, Zürich 1942, S. 67;\nvon Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil- und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2. Aufl., Zürich 1986, S. 16 ff.; Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 1997, N 4a zu\n§ 288 ZPO mit Hinweisen; Spühler/Vock, Rechtsmittel in Zivilsachen im Kanton\nZürich und im Bund, Zürich 1999, S. 56 f., 75).\n\nDas von der Beschwerdeführerin mit der Beschwerde eingereichte Schreiben von Dr. med. ____ vom 14. September 2004 (KG act. 4/2) ist demzufolge -\nsoweit sich Einwendungen der Beschwerdeführerin gegen den angefochtenen\n- 4 -\n\nEntscheid darauf stützen sollten - als Novum nicht zuzulassen. Hingegen ist die\närztliche Bestätigung in Bezug auf die Prüfung der Prozessvoraussetzungen für\ndas kantonale Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen.\n\n"}