1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Beschluss der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 12. August 2004 in Dispositiv-Ziffer 5 aufgehoben. 2. Die Dispositiv-Ziffer 5 wird durch die folgende Fassung ersetzt: "Die Beklagte und Appellantin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Klägers und Appellaten, Rechtsanwalt Dr. A., für das Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 1'700.-- zuzüglich Fr. 129.20 (7,6 % MWSt.) zu bezahlen." 3. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen: