2. Daraus folgt, dass die Beschwerdegegnerin auch nicht verpflichtet werden kann, dem (teilweise) obsiegenden Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung zu bezahlen. Von der Zusprechung einer solchen ist daher abzusehen. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass es für eine Entschädigung aus der Gerichtskasse an einer gesetzlichen Grundlage fehlt, wobei der Beschwerdeführer im vorliegenden Nichtigkeitsprozess nicht mehr unentgeltlicher Rechtsvertreter, sondern Partei ist. Das Gericht beschliesst: