5.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht darzutun vermag, weshalb ihm im Berufungsverfahren die volle Grundgebühr - geschweige denn ein darüber hinaus gehender Betrag - hätten zugesprochen werden müssen. III. 1. Da die Beschwerde gutzuheissen ist und die Beschwerdegegnerin am vorliegenden Verfahren nicht teilnimmt, weshalb sie nicht als unterlegen zu betrachten ist, fällt eine Gerichtsgebühr ausser Ansatz. Entsprechend sind die übrigen Kosten auf die Gerichtskasse zu nehmen. - 7 -