Dass Instruktionen sowie eine fundierte Berufungswantwort notwendig waren, ist sicher nicht zu bestreiten; es ist jedoch nicht ersichtlich, dass der dafür nötige Aufwand das übliche Mass überstiegen hätte, zumal nicht ausser Acht gelassen werden darf, dass dem Beschwerdeführer ganz erhebliche Aufwendungen erspart blieben. So musste er lediglich einen Parteivortrag bzw. eine Rechtsschrift verfassen. Auf Grund des Konkurses der Beschwerdegegnerin kam es nicht mehr zu Replik und Duplik. Ebenso wurden auf Grund des obergerichtlichen Entscheides umfangreiche Instruktionen des Klägers (Erläuterungen des Entscheides, Möglichkeiten des weiteren Vorgehens usw.) überflüssig.