Weiter mag es zwar zutreffen, dass der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren relativ spät, also nach dem Hauptverfahren, seine anwaltliche Tätigkeit aufnahm. Dennoch war er bereits im erstinstanzlichen Verfahren Parteivertreter und hatte als solcher Akteneinsicht sowie Kenntnis vom erstinstanzlichen Urteil, welches für seinen Klienten günstig ausging und diesen Ausgang auch begründete. Es kann somit keine Rede davon sein, dass er zu Beginn des Berufungsverfahrens ohne Instruktionen bzw. mit Bezug auf den Fall völlig ahnungslos dagestanden hätte. Dass Instruktionen sowie eine fundierte Berufungswantwort notwendig waren, ist sicher nicht zu bestreiten;