5.3. Sofern der Beschwerdeführer moniert, sein effektiver Aufwand sei durch die ihm zugesprochene Prozessentschädigung nicht gedeckt, so muss festgestellt werden, dass im Sinne vorstehender Erwägungen nur ein Anspruch auf eine im - 6 - Sinne einer Pauschale angemessene, nicht auf eine kostendeckende Entschädigung besteht.