Dieses Pauschalsystem bringt zwar eine gewisse Vereinfachung mit sich und ermöglicht es den Parteien, das Prozessrisiko bzw. die Höhe einer allfälligen Prozessentschädigung besser abschätzen zu können, weist anderseits jedoch den Nachteil auf, dass die Entschädigungen - gemessen am geleisteten bzw. notwendigen anwaltlichen Aufwand - bei geringen Streitwerten zu tief ausfallen können. Ein Blick auf die Entstehungsgeschichte zeigt, dass dieser Nachteil bei der Schaffung der heute geltenden Gebührenverordnung bewusst in Kauf genommen wurde (vgl. Kass.-Nr. AA030150 v. 2. Februar 2004, Erw.