5.2. Bei der Berechnung einer nach der AnwGebV festzusetzenden Prozessentschädigung steht nicht etwa der effektiv geleistete Aufwand des Rechtsvertreters im Vordergrund, sondern es wird primär auf den Streitwert abgestellt. Dieses Pauschalsystem bringt zwar eine gewisse Vereinfachung mit sich und ermöglicht es den Parteien, das Prozessrisiko bzw. die Höhe einer allfälligen Prozessentschädigung besser abschätzen zu können, weist anderseits jedoch den Nachteil auf, dass die Entschädigungen - gemessen am geleisteten bzw. notwendigen anwaltlichen Aufwand - bei geringen Streitwerten zu tief ausfallen können.