Auch angesichts des erforderlichen Zeitaufwandes sei die zugesprochene Prozessentschädigung schlicht unvertretbar. Die Vorinstanz habe in Anbetracht der Akten in guten Treuen nicht davon ausgehen können, dass er für die Ausarbeitung seiner Berufungsantwort - einschliesslich Instruktionsaufnahme und Studium der gesamten Akten - weniger als 10 Stunden habe aufwenden müssen (KG act. 1 S. 5f.).