Anhaltspunkte enthalten, die eine Unterschreitung dieser Grundgebühr rechtfertigen würden. Er führt weiter aus, er habe seine anwaltliche Tätigkeit praktisch erst in der Berufungsinstanz entfaltet. Er habe in das Prozessgeschehen erst im Berufungsverfahren eingegriffen. Er habe sich daher einerseits in den Prozess neu einarbeiten müssen, anderseits habe er sich gegen eine 22-seitige Berufungsschrift in einer über 27-seitigen Berufungsantwort zur Wehr setzen müssen. Auch angesichts des erforderlichen Zeitaufwandes sei die zugesprochene Prozessentschädigung schlicht unvertretbar.