4.3. Bei einer Grundgebühr von Fr. Fr. 3'647.40 ergibt sich für den vorliegenden Fall ein Rahmen von Fr. 1'215.80 (ein Drittel) bis Fr. 2'431.60 (zwei Drittel). Unter Berücksichtigung der geltend gemachten Barauslagen von Fr. 238.50 ergibt sich somit ein Rahmen von Fr. 1'454.30 bis Fr. 2'670.10. In Anbetracht aller relevanten Umstände wie Aktenumfang und Schwierigkeit des Falles (vgl. auch Ziff. II.5.3. nachstehend) erscheint eine Entschädigung von Fr. 1'700.-- (inkl. Barauslagen, zuzüglich Fr. 129.20 MWSt.) angemessen.