4.2. Für das Berufungsverfahren dürfen von dieser Grundgebühr ein bis zwei Drittel berechnet werden. Nur ausnahmsweise darf die volle Grundgebühr berechnet werden (§ 7 Abs. 1 AnwGebV). Eine solche Ausnahme kann darin erblickt werden, dass der Anwalt erst in einer höheren Instanz zugezogen wurde (§ 13 Abs. 3 AnwGebV). Es sind vorliegend jedoch keine Gründe ersichtlich, weshalb ausnahmsweise die volle Grundgebühr massgebend sein sollte, zumal im Hinblick auf § 13 Abs. 3 AnwGebV der Beschwerdeführer nach seinen eigenen Angaben nicht erst vor Obergericht beigezogen wurde (KG act. 1 S. 5f.; vgl. dazu nachstehend Ziff. II.5.3.).