4.1. Ausgehend von einem Streitwert von Fr. 24'971.30 ergibt sich gemäss § 2 Abs. 1 AnwGebV eine Grundgebühr von Fr. 3'647.40 (Fr. 3'200 [auf Fr.20'000.-- des Streitwertes] + Fr. 447.40 [9 % auf die übrigen Fr. 4'971.30]). Gründe, von diesen Ansätzen in Anwendung von § 2 Abs. 2 AnwGebV abzuweichen, sind keine ersichtlich. Soweit solche geltend gemacht werden, ist nachstehend unter Ziff. II.5. darauf einzugehen.