Dies führt zur Aufhebung der angefochtenen Dispositiv-Ziffer im vorinstanzlichen Entscheid. Da die Sache spruchreif ist, hat das hiesige Gericht einen Entscheid in der Sache selbst zu fällen (§ 291 ZPO). Weil es sich beim angefochtenen Entscheid ferner um einen Beschluss handelt, - 4 - dessen Entschädigungsfolgen beanstandet werden, ist keine mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 292 Abs. 1 und 2 ZPO).