3.3. Die Vorinstanz hält im angefochtenen Entscheid eher beiläufig und ohne nähere Erläuterung fest, die Erstinstanz habe eine Klage über Fr. 19'478.80 gutgeheissen (KG act. 2 S. 2). Es steht damit ausser Zweifel, dass sie bei der Berechnung der Prozessentschädigung von diesem Betrag als dem nunmehr relevanten Streitwert ausging. Nach dem Gesagten handelt es sich dabei offenbar um ein Versehen, weshalb der Nichtigkeitsgrund der aktenwidrigen tatsächlichen Annahme ohne Weiteres gegeben ist. Dies führt zur Aufhebung der angefochtenen Dispositiv-Ziffer im vorinstanzlichen Entscheid.