Folglich steht fest, dass sich der Streitwert bei Anhängigmachung der Klage auf Fr. 24'971.30 belief. Dasselbe gilt für den Berufungsprozess, da die Klage vollumfänglich gutgeheissen wurde (OG act. 36) und die Beschwerdegegnerin ohne ein Zugeständnis an den Kläger die Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils sowie die Abweisung der Klage verlangte (OG act. 41).