3.2. Der Streitwert richtet sich nach dem Rechtsbegehren des Klägers zur Zeit des Eintritts der Rechtshängigkeit (§ 18 Abs. 1 ZPO). Bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten betreffend Lohnforderungen des Arbeitnehmers ist dabei der geltend gemachte Lohn vor allen Abzügen (also brutto) massgebend (vgl. Streiff/von Kaenel, Leitfaden zum Arbeitsvertragsrecht, 5. Aufl., Zürich 1992, N 6 zu Art. 343 OR). Im vorliegenden Fall wurde ohnehin bereits der Brutto-Lohn eingeklagt (vgl. AG act. 1), weshalb dieser ohne Weiteres als Streitwert zu gelten hat. Folglich steht fest, dass sich der Streitwert bei Anhängigmachung der Klage auf Fr. 24'971.30 belief.