Anderseits habe sie die Prozessentschädigung unabhängig von der Richtigkeit des Streitwerts falsch bzw. in Widerspruch zur Anwaltsgebührenverordnung (AnwGebV) bemessen (KG act. 1 S. 5-7). 3.1. Konkret macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz gehe aktenwidrigerweise davon aus, mit dem erstinstanzlichen Urteil sei eine Klage mit einem Streitwert von Fr. 19'478.80 nebst Zins gutgeheissen worden. Richtig sei dagegen, dass die Erstinstanz die Klage im Umfang von Fr. 23'398.10 netto zuzüglich Zinsen gutgeheissen habe und von einem dem Kläger zustehenden Bruttolohn von Fr. 24'971.30 ausgegangen sei (KG act. 1 S. 4).