1. Der Beschwerdeführer war in den vorinstanzlichen Verfahren nicht Partei, ist aber dennoch zur Erhebung der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde legitimiert, soweit er geltend macht, der angefochtene Entscheid greife in seine Rechte ein (§ 283 ZPO i.V.m. § 273 ZPO). 2. Der Beschwerdeführer macht geltend, ihm sei von der Vorinstanz eine zu tiefe Prozessentschädigung zugesprochen worden. Einerseits sei die Vorinstanz bei ihrer Berechnung von einem zu tiefen Streitwert ausgegangen (KG act. 1 S. 3-5). - 3 -