de für das Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 1'500.-- zuzüglich Fr. 114.-- Mehrwertsteuer zugesprochen (KG act. 2). 2. Gegen den vorinstanzlichen Entscheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig kantonale Nichtigkeitsbeschwerde (KG act. 1) und bezahlte ebenfalls fristwahrend die ihm auferlegte Kaution von Fr. 800.-- (KG act. 11). Am 23. September 2004 verzichteten die Vorinstanz sowie die Beschwerdegegnerin auf Vernehmlassung zur Beschwerde bzw. Beschwerdeantwort (KG act. 9 und 10). II.