1. Im arbeitsrechtlichen Prozess von C. (Kläger und Appellat) gegen die B. AG (Beklagte, Appellantin und Beschwerdegegnerin, mittlerweile in Liquidation) erhob letztere gegen das Erkenntnis des Arbeitsgerichts Zürich, 4. Abteilung, vom 31. Oktober 2003 Berufung ans Obergericht. Am 22. April 2004 wurde über die Beschwerdegegnerin der Konkurs eröffnet. In der Folge ging die Vorinstanz davon aus, dass die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung der Rechtsansprüche der Masse verzichtet habe, und schrieb das Berufungsverfahren am 12. August 2004 als durch Rückzug der Berufung erledigt ab. Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Klägers, Rechtsanwalt Dr. A. (Beschwerdeführer), wur-