{"Signatur": "ZH_KSG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2004-12-07", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_KSG_001_AA040141_2004-12-07.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/9C0752F1FE334058C1256F800036D79E_AA040141.pdf", "Checksum": "196779861d53a850a7fb3cf4d57bf702"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA040141"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht 07.12.2004 AA040141"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht 07.12.2004 AA040141"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht 07.12.2004 AA040141"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aktenwidrige tatsächliche Annahme - Bemessung der Prozessentschädigung"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:42:09", "Checksum": "d27df3b0b0503604ab02e5ea7b6cdf2f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Kassationsgericht 07.12.2004 AA040141\nRegeste:\nAktenwidrige tatsächliche Annahme - Bemessung der Prozessentschädigung\n\n1. Da die Beschwerde gutzuheissen ist und die Beschwerdegegnerin am vorliegenden Verfahren nicht teilnimmt, weshalb sie nicht als unterlegen zu betrachten\nist, fällt eine Gerichtsgebühr ausser Ansatz. Entsprechend sind die übrigen Kosten auf die Gerichtskasse zu nehmen.\n- 7 -\n\n2. Daraus folgt, dass die Beschwerdegegnerin auch nicht verpflichtet werden\nkann, dem (teilweise) obsiegenden Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung zu bezahlen. Von der Zusprechung einer solchen ist daher abzusehen. Der\nVollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass es für eine Entschädigung aus\nder Gerichtskasse an einer gesetzlichen Grundlage fehlt, wobei der Beschwerdeführer im vorliegenden Nichtigkeitsprozess nicht mehr unentgeltlicher Rechtsvertreter, sondern Partei ist.\n\nDas Gericht beschliesst:\n\n1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Beschluss der I. Zivilkammer des\nObergerichts des Kantons Zürich vom 12. August 2004 in Dispositiv-Ziffer 5\naufgehoben.\n\n2. Die Dispositiv-Ziffer 5 wird durch die folgende Fassung ersetzt:\n\"Die Beklagte und Appellantin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Klägers und Appellaten, Rechtsanwalt Dr. A., für das Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 1'700.-- zuzüglich\nFr. 129.20 (7,6 % MWSt.) zu bezahlen.\"\n\n3. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren fällt ausser Ansatz. Die\nweiteren Kosten betragen:\n\nFr. 175.-- Schreibgebühren,\nFr. 133.-- Zustellgebühren und Porti.\n\n4. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen.\n\n5. Schriftliche Mitteilung.\n- 8 -\n\n______________________________________\nKASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH\nDer juristische Sekretär:\n"}