{"Signatur": "ZH_KSG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2004-12-07", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_KSG_001_AA040141_2004-12-07.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/9C0752F1FE334058C1256F800036D79E_AA040141.pdf", "Checksum": "196779861d53a850a7fb3cf4d57bf702"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA040141"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht 07.12.2004 AA040141"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht 07.12.2004 AA040141"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht 07.12.2004 AA040141"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aktenwidrige tatsächliche Annahme - Bemessung der Prozessentschädigung"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:42:09", "Checksum": "d27df3b0b0503604ab02e5ea7b6cdf2f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Kassationsgericht 07.12.2004 AA040141\nRegeste:\nAktenwidrige tatsächliche Annahme - Bemessung der Prozessentschädigung\n\n4.2. Für das Berufungsverfahren dürfen von dieser Grundgebühr ein bis zwei\nDrittel berechnet werden. Nur ausnahmsweise darf die volle Grundgebühr berechnet werden (§ 7 Abs. 1 AnwGebV). Eine solche Ausnahme kann darin erblickt\nwerden, dass der Anwalt erst in einer höheren Instanz zugezogen wurde (§ 13\nAbs. 3 AnwGebV). Es sind vorliegend jedoch keine Gründe ersichtlich, weshalb\nausnahmsweise die volle Grundgebühr massgebend sein sollte, zumal im Hinblick\nauf § 13 Abs. 3 AnwGebV der Beschwerdeführer nach seinen eigenen Angaben\nnicht erst vor Obergericht beigezogen wurde (KG act. 1 S. 5f.; vgl. dazu nachstehend Ziff. II.5.3.).\n\nZu berücksichtigen ist bei der Berechnung ferner, dass der Anwalt bei allen Geschäften Anspruch auf Ersatz seiner notwendigen Barauslagen hat (§ 11 AnwGebV). Innerhalb der von der AnwGebV vorgegebenen Regeln bemisst das Gericht die Entschädigung sodann nach Ermessen.\n\n4.3. Bei einer Grundgebühr von Fr. Fr. 3'647.40 ergibt sich für den vorliegenden\nFall ein Rahmen von Fr. 1'215.80 (ein Drittel) bis Fr. 2'431.60 (zwei Drittel). Unter\nBerücksichtigung der geltend gemachten Barauslagen von Fr. 238.50 ergibt sich\nsomit ein Rahmen von Fr. 1'454.30 bis Fr. 2'670.10. In Anbetracht aller relevanten\nUmstände wie Aktenumfang und Schwierigkeit des Falles (vgl. auch Ziff. II.5.3.\nnachstehend) erscheint eine Entschädigung von Fr. 1'700.-- (inkl. Barauslagen,\nzuzüglich Fr. 129.20 MWSt.) angemessen.\n\n5.1. Der Beschwerdeführer erläutert in diesem Kontext, ihm hätte mehr als eine\nungekürzte Grundgebühr zugesprochen werden müssen. Die Akten würden keine\n- 5 -\n\nAnhaltspunkte enthalten, die eine Unterschreitung dieser Grundgebühr rechtfertigen würden. Er führt weiter aus, er habe seine anwaltliche Tätigkeit praktisch erst\nin der Berufungsinstanz entfaltet. Er habe in das Prozessgeschehen erst im Berufungsverfahren eingegriffen. Er habe sich daher einerseits in den Prozess neu\neinarbeiten müssen, anderseits habe er sich gegen eine 22-seitige Berufungsschrift in einer über 27-seitigen Berufungsantwort zur Wehr setzen müssen. Auch\nangesichts des erforderlichen Zeitaufwandes sei die zugesprochene Prozessentschädigung schlicht unvertretbar. Die Vorinstanz habe in Anbetracht der Akten in\nguten Treuen nicht davon ausgehen können, dass er für die Ausarbeitung seiner\nBerufungsantwort - einschliesslich Instruktionsaufnahme und Studium der gesamten Akten - weniger als 10 Stunden habe aufwenden müssen (KG act. 1\nS. 5f.).\n\n5.2. Bei der Berechnung einer nach der AnwGebV festzusetzenden Prozessentschädigung steht nicht etwa der effektiv geleistete Aufwand des Rechtsvertreters\nim Vordergrund, sondern es wird primär auf den Streitwert abgestellt. Dieses\nPauschalsystem bringt zwar eine gewisse Vereinfachung mit sich und ermöglicht\nes den Parteien, das Prozessrisiko bzw. die Höhe einer allfälligen Prozessentschädigung besser abschätzen zu können, weist anderseits jedoch den Nachteil\nauf, dass die Entschädigungen - gemessen am geleisteten bzw. notwendigen anwaltlichen Aufwand - bei geringen Streitwerten zu tief ausfallen können. Ein Blick\nauf die Entstehungsgeschichte zeigt, dass dieser Nachteil bei der Schaffung der\nheute geltenden Gebührenverordnung bewusst in Kauf genommen wurde (vgl.\nKass.-Nr. AA030150 v. 2. Februar 2004, Erw. II.3.a). Allfälligen besonderen Umständen soll im Rahmen der in der AnwGebV vorgesehenen Möglichkeiten nur in\neinem beschränkten Rahmen Rechnung getragen werden können.\n\nFür das Rechtsmittelverfahren ist sodann daran zu erinnern (vgl. Ziff. II.4.2. vorstehend), dass gemäss § 7 Abs. 1 AnwGebV eine Kürzung der Grundgebühr als\nRegel gilt, von welcher nur ausnahmsweise abgewichen werden darf.\n\n5.3. Sofern der Beschwerdeführer moniert, sein effektiver Aufwand sei durch die\nihm zugesprochene Prozessentschädigung nicht gedeckt, so muss festgestellt\nwerden, dass im Sinne vorstehender Erwägungen nur ein Anspruch auf eine im\n- 6 -\n\nSinne einer Pauschale angemessene, nicht auf eine kostendeckende Entschädigung besteht.\n\nWeiter mag es zwar zutreffen, dass der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen\nVerfahren relativ spät, also nach dem Hauptverfahren, seine anwaltliche Tätigkeit\naufnahm. Dennoch war er bereits im erstinstanzlichen Verfahren Parteivertreter\nund hatte als solcher Akteneinsicht sowie Kenntnis vom erstinstanzlichen Urteil,\nwelches für seinen Klienten günstig ausging und diesen Ausgang auch begründete. Es kann somit keine Rede davon sein, dass er zu Beginn des Berufungsverfahrens ohne Instruktionen bzw. mit Bezug auf den Fall völlig ahnungslos dagestanden hätte. Dass Instruktionen sowie eine fundierte Berufungswantwort\nnotwendig waren, ist sicher nicht zu bestreiten; es ist jedoch nicht ersichtlich, dass\nder dafür nötige Aufwand das übliche Mass überstiegen hätte, zumal nicht ausser\nAcht gelassen werden darf, dass dem Beschwerdeführer ganz erhebliche Aufwendungen erspart blieben. So musste er lediglich einen Parteivortrag bzw. eine\nRechtsschrift verfassen. Auf Grund des Konkurses der Beschwerdegegnerin kam\nes nicht mehr zu Replik und Duplik. Ebenso wurden auf Grund des obergerichtlichen Entscheides umfangreiche Instruktionen des Klägers (Erläuterungen des\nEntscheides, Möglichkeiten des weiteren Vorgehens usw.) überflüssig.\n\n5.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht darzutun vermag, weshalb ihm im Berufungsverfahren die volle Grundgebühr - geschweige denn ein darüber hinaus gehender Betrag - hätten zugesprochen werden müssen.\n\nIII.\n\n"}