{"Signatur": "ZH_KSG_001", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2004-12-07", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_KSG_001_AA040141_2004-12-07.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/9C0752F1FE334058C1256F800036D79E_AA040141.pdf", "Checksum": "196779861d53a850a7fb3cf4d57bf702"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AA040141"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht 07.12.2004 AA040141"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht 07.12.2004 AA040141"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht 07.12.2004 AA040141"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Kassationsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "-"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aktenwidrige tatsächliche Annahme - Bemessung der Prozessentschädigung"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:42:09", "Checksum": "d27df3b0b0503604ab02e5ea7b6cdf2f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Kassationsgericht 07.12.2004 AA040141\nRegeste:\nAktenwidrige tatsächliche Annahme - Bemessung der Prozessentschädigung\n\nKassationsgericht des Kantons Zürich\n\nKass.-Nr. AA040141/U/cap\n\nMitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Robert Karrer, Hans\nMichael Riemer, Dieter Zobl und Rudolf Ottomann sowie der\nSekretär Benedikt Hoffmann\n\nZirkulationsbeschluss vom 07. Dezember 2004\n\nin Sachen\n\nA.,\nDr. iur., Rechtsanwalt\nBeschwerdeführer\n\ngegen\n\nB. AG, in Liquidation,\nBeklagte, Appellantin und Beschwerdegegnerin\nvertreten durch Konkursamt X.\n\nbetreffend Forderung (Kosten- und Entschädigungsfolgen)\n\nNichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der I. Zivilkammer des\nObergerichts des Kantons Zürich vom 12. August 2004 (LA030057/U)\n- 2 -\n\nDas Gericht hat in Erwägung gezogen:\n\nI.\n\n1. Im arbeitsrechtlichen Prozess von C. (Kläger und Appellat) gegen die B. AG\n(Beklagte, Appellantin und Beschwerdegegnerin, mittlerweile in Liquidation) erhob\nletztere gegen das Erkenntnis des Arbeitsgerichts Zürich, 4. Abteilung, vom\n31. Oktober 2003 Berufung ans Obergericht. Am 22. April 2004 wurde über die\nBeschwerdegegnerin der Konkurs eröffnet. In der Folge ging die Vorinstanz davon aus, dass die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung der Rechtsansprüche der Masse verzichtet habe, und schrieb das Berufungsverfahren am\n12. August 2004 als durch Rückzug der Berufung erledigt ab. Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Klägers, Rechtsanwalt Dr. A. (Beschwerdeführer), wurde für das Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 1'500.-- zuzüglich Fr. 114.-- Mehrwertsteuer zugesprochen (KG act. 2).\n\n2. Gegen den vorinstanzlichen Entscheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig\nkantonale Nichtigkeitsbeschwerde (KG act. 1) und bezahlte ebenfalls fristwahrend\ndie ihm auferlegte Kaution von Fr. 800.-- (KG act. 11). Am 23. September 2004\nverzichteten die Vorinstanz sowie die Beschwerdegegnerin auf Vernehmlassung\nzur Beschwerde bzw. Beschwerdeantwort (KG act. 9 und 10).\n\nII.\n\n1. Der Beschwerdeführer war in den vorinstanzlichen Verfahren nicht Partei, ist\naber dennoch zur Erhebung der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde legitimiert,\nsoweit er geltend macht, der angefochtene Entscheid greife in seine Rechte ein\n(§ 283 ZPO i.V.m. § 273 ZPO).\n\n2. Der Beschwerdeführer macht geltend, ihm sei von der Vorinstanz eine zu tiefe\nProzessentschädigung zugesprochen worden. Einerseits sei die Vorinstanz bei ihrer Berechnung von einem zu tiefen Streitwert ausgegangen (KG act. 1 S. 3-5).\n- 3 -\n\nAnderseits habe sie die Prozessentschädigung unabhängig von der Richtigkeit\ndes Streitwerts falsch bzw. in Widerspruch zur Anwaltsgebührenverordnung (AnwGebV) bemessen (KG act. 1 S. 5-7).\n\n3.1. Konkret macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz gehe aktenwidrigerweise davon aus, mit dem erstinstanzlichen Urteil sei eine Klage mit einem\nStreitwert von Fr. 19'478.80 nebst Zins gutgeheissen worden. Richtig sei dagegen, dass die Erstinstanz die Klage im Umfang von Fr. 23'398.10 netto zuzüglich\nZinsen gutgeheissen habe und von einem dem Kläger zustehenden Bruttolohn\nvon Fr. 24'971.30 ausgegangen sei (KG act. 1 S. 4).\n\n3.2. Der Streitwert richtet sich nach dem Rechtsbegehren des Klägers zur Zeit\ndes Eintritts der Rechtshängigkeit (§ 18 Abs. 1 ZPO). Bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten betreffend Lohnforderungen des Arbeitnehmers ist dabei der geltend\ngemachte Lohn vor allen Abzügen (also brutto) massgebend (vgl. Streiff/von\nKaenel, Leitfaden zum Arbeitsvertragsrecht, 5. Aufl., Zürich 1992, N 6 zu Art. 343\nOR). Im vorliegenden Fall wurde ohnehin bereits der Brutto-Lohn eingeklagt (vgl.\nAG act. 1), weshalb dieser ohne Weiteres als Streitwert zu gelten hat. Folglich\nsteht fest, dass sich der Streitwert bei Anhängigmachung der Klage auf\nFr. 24'971.30 belief. Dasselbe gilt für den Berufungsprozess, da die Klage\nvollumfänglich gutgeheissen wurde (OG act. 36) und die Beschwerdegegnerin\nohne ein Zugeständnis an den Kläger die Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils\nsowie die Abweisung der Klage verlangte (OG act. 41).\n\n3.3. Die Vorinstanz hält im angefochtenen Entscheid eher beiläufig und ohne nähere Erläuterung fest, die Erstinstanz habe eine Klage über Fr. 19'478.80 gutgeheissen (KG act. 2 S. 2). Es steht damit ausser Zweifel, dass sie bei der Berechnung der Prozessentschädigung von diesem Betrag als dem nunmehr relevanten\nStreitwert ausging. Nach dem Gesagten handelt es sich dabei offenbar um ein\nVersehen, weshalb der Nichtigkeitsgrund der aktenwidrigen tatsächlichen Annahme ohne Weiteres gegeben ist. Dies führt zur Aufhebung der angefochtenen\nDispositiv-Ziffer im vorinstanzlichen Entscheid. Da die Sache spruchreif ist, hat\ndas hiesige Gericht einen Entscheid in der Sache selbst zu fällen (§ 291 ZPO).\nWeil es sich beim angefochtenen Entscheid ferner um einen Beschluss handelt,\n- 4 -\n\ndessen Entschädigungsfolgen beanstandet werden, ist keine mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 292 Abs. 1 und 2 ZPO).\n\n4.1. Ausgehend von einem Streitwert von Fr. 24'971.30 ergibt sich gemäss § 2\nAbs. 1 AnwGebV eine Grundgebühr von Fr. 3'647.40 (Fr. 3'200 [auf Fr.20'000.--\ndes Streitwertes] + Fr. 447.40 [9 % auf die übrigen Fr. 4'971.30]). Gründe, von\ndiesen Ansätzen in Anwendung von § 2 Abs. 2 AnwGebV abzuweichen, sind keine ersichtlich. Soweit solche geltend gemacht werden, ist nachstehend unter\nZiff. II.5. darauf einzugehen.\n\n"}