4. Die der Beschwerde mit Verfügung des Präsidenten des Kassationsgerichts vom 16. September 2004 verliehene aufschiebende Wirkung gilt bis zur Überweisung oder bis zum Ablauf der Frist gemäss Dispositiv Ziffer 3 weiter. 5. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf: - 16 - Fr. 1'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 410.-- Schreibgebühren, Fr. 190.-- Zustellgebühren und Porti. 6. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt.