Da dem Beschwerdeführer aufgrund des Ausgangs des Verfahrens keine Prozessentschädigung zuzusprechen ist und ihm auch die unentgeltliche Rechtspflege nicht zu gewähren ist, muss nicht über einen allfälligen Zuschlag entschieden werden. Wie bereits ausgeführt, verletzten sodann die Vorinstanzen die Offizialmaxime nicht (vgl. oben III.3). Es kann auch nicht gesagt werden, der Beschwerdeführer habe aufgrund der Schreiben der Beschwerdegegner in guten Treuen davon ausgehen dürfen, es liege ein Vertrag über die Miete von Geschäftsräumen vor (vgl. oben II.4.b), und sich in der Folge in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst gesehen (§ 64 Abs. 3 ZPO).