Aus diesem Grunde rechtfertigten sich Zuschläge zu der normalen Grundgebühr nach Anwaltstarif. Des weiteren sei bei der Kostenverlegung unabhängig vom Ausgang des vorliegenden Verfahrens auf jeden Fall zu berücksichtigen, dass die Vorinstanzen der Offizialmaxime nicht genügend Beachtung geschenkt hätten und dass die Beschwerdegegner den umstrittenen Mietvertrag in zahlreichen Schreiben selber als Mietvertrag über einen Geschäftsraum behandelt hätten (KG act. 1 S. 15-16). - 15 -