b) Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz gehe von einem Streitwert von Fr. 108'000.-- aus. Bei der Festlegung der Entschädigung seines Rechtsvertreters sei zu berücksichtigen, dass dieser den Fall erst während des Fristenlaufs für die Nichtigkeitsbeschwerde übertragen erhalten habe. Aus diesem Grunde rechtfertigten sich Zuschläge zu der normalen Grundgebühr nach Anwaltstarif.