1. Der Beschwerdeführer stellt für das vorliegende Verfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Dieses Gesuch ist infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen (§§ 84 Abs. 1, 87 ZPO). Wie sich aus den obigen Erwägungen ergibt, sind die Rügen - soweit überhaupt auf sie eingetreten werden kann - eindeutig unbegründet. 2. a) Ausgangsgemäss sind dem Beschwerdeführer die Kosten des Kassationsverfahrens aufzuerlegen (§ 64 Abs. 2 ZPO), und er ist zu verpflichten, den Beschwerdegegnern eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen (§ 68 Abs. 1 ZPO).