d) Um zu gewährleisten, dass die Situation nicht verändert wird, bevor feststeht, ob sich noch ein weiteres Gericht mit der Sache zu befassen haben wird, ist die Weitergeltung der aufschiebenden Wirkung bis zur Überweisung oder bis zum Ablauf der angesetzten Frist anzuordnen (vgl. von Castelberg, Zur aufschiebenden Wirkung bei der Zürcher Kassationsbeschwerde, in Recht und Rechtsdurchsetzung, Festschrift für Hans Ulrich Walder zum 65. Geburtstag, Zürich 1994, S. 300). IV.