Unabhängig vom Ausgang des vorliegenden Verfahrens werde darum ersucht, die Kosten zu Gunsten des Beschwerdeführers neu festzusetzen und zu verteilen. Dabei sei zu beachten, dass der Beschwerdeführer bereits im Verfahren vor Obergericht die Voraussetzungen für den Erhalt der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung erfüllt habe, aber von seinem damaligen Rechtsvertreter nicht auf diese Möglichkeit aufmerksam gemacht worden sei (KG act. 1 S. 15).