sie ergeben sich aus der Rekursschrift und der Rekursantwort (§ 143 GVG, §§ 276, 277 ZPO). Vorliegend enthalten die entsprechenden Eingaben der Parteien ihre Anträge (OG act. 1, 10). Der vom Beschwerdeführer weiter angerufene § 138 GVG enthält keine Vorschriften über die Protokollierung, sondern regelt die Stimmabgabe der Richter. Die Beweiswürdigung durch das Gericht erfolgt im Rahmen der Urteilsberatung, welche nicht protokolliert werden muss (Hauser/Schweri, a.a.O., N 5 zu § 141). Vielmehr ergibt sich die Beweiswürdigung - soweit sie überhaupt erforderlich war - aus der Urteilsbegründung (Hauser/Schweri, a.a.O., N 38 zu § 157).