b) Aus der Rüge geht nicht hervor, ob der Beschwerdeführer das Protokoll des Mietgerichts oder dasjenige der Vorinstanz beanstandet. Auf die Rüge ist daher von vornherein nicht einzutreten (vgl. oben II.1). Gemäss § 150 GVG können Plädoyernotizen an die Stelle des Protokolls treten. Anlässlich der Hauptverhandlung vor Mietgericht vom 16. Oktober 2003 legten beide Parteivertreter ihre Plädoyernotizen ins Recht; diese enthielten ihre Anträge (vgl. MG Prot. S. 4, MG act. 7, 10). Da das Rekursverfahren schriftlich ist, müssen die Anträge der Parteien nicht protokolliert werden; sie ergeben sich aus der Rekursschrift und der Rekursantwort (§ 143 GVG, §§ 276, 277 ZPO).