8. a) Schliesslich rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung der Protokollierungspflicht nach §§ 141 ff. GVG. Die Rechtsmittelinstanz sei auf ein ordnungsgemäss geführtes Protokoll der Vorinstanz unbedingt angewiesen. In casu enthalte das Protokoll die gestellten Anträge der Parteien nicht. Ebenfalls gebe es keine Auskunft über die Würdigung von Beweisen (§ 138 GVG; KG act. 1 S. 10).