7. a) Sodann macht der Beschwerdeführer geltend, die Schlichtungsbehörde habe in Ziffer 5 ihres Dispositivs ausgeführt, innert 30 Tagen könne das Mietgericht des Bezirks ____ oder ein anderes zuständiges Gericht angerufen werden (MG act. 3/2). Somit habe die Schlichtungsbehörde primär das Mietgericht ____ als zuständig angesehen (KG act. 1 S. 9). - 12 -