dd) Der Beschwerdeführer erklärt sodann nicht, weshalb bei der Berechnung des Anteils an überbauten Flächen nur die überbaubaren Flächen eines Areals zu berücksichtigen seien. Etwas Derartiges ergibt sich auch nicht aus der Rechtsprechung. Vielmehr konnte vorliegend die vermietete Fläche ohne weiteres - wie es bei Vertragsschluss auch vorgesehen war - als Abstellplatz genutzt werden (vgl. oben 1.); damit hatte der Mietvertrag einen möglichen Inhalt. Insofern ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanzen ihrer Berechnung die ganze Fläche des Areals zugrunde legten und keine weiteren Abklärungen trafen. Die Rüge ist abzuweisen.