cc) Sodann ist darauf hinzuweisen, dass die Behauptung, die überbaute Fläche betrage über 500 m2, ein Novum darstellt, welches im Kassationsverfahren nicht zulässig ist. Dasselbe gilt für die in diesem Zusammenhang offerierten Beweismittel. Insoweit ist auf die Rüge nicht einzutreten (vgl. oben II.2). Im Übrigen würde nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch die neu geltend gemachte Fläche nicht ausreichen, um dem ganzen Areal Geschäftsraumcharakter zu verleihen.