diese erklärten ihr Einverständnis erst nachträglich (KG act. 1 S. 3 mit Verweis auf KG act. 2 S. 2). Dass er somit ohne entsprechende Absicherung baute, zeigt, dass das Element des Geschäftsraums für ihn nicht derart wesentlich war, dass er - bei Verweigerung der Einwillung - den Mietvertrag über das unbebaute Areal gekündigt hätte. Die Rüge ist damit abzuweisen.