doch nicht der Fall. Der Beschwerdeführer mietete das Areal ursprünglich unbestrittenermassen als Auto- und Wohnwagenabstellplatz (vgl. oben 1.). Bei Vertragsabschluss war somit ein Geschäftsraum für beide Parteien kein wesentliches Element des Vertrages. Ebenfalls unbestrittenermassen erstellte der Beschwerdeführer in der Folge die Bauten ohne vorgängige Einwilligung der Beschwerdegegner; diese erklärten ihr Einverständnis erst nachträglich (KG act. 1 S. 3 mit Verweis auf KG act. 2 S. 2).