bb) Aus dieser Rechtsprechung ergibt sich zunächst, dass das Areal als Ganzes entweder als Geschäftsraum oder als unbebaute Fläche anzusehen ist. Es geht nicht an, in einem solchen Fall einen gemischten Vertrag anzunehmen. Sodann unterstehen gemäss der vom Beschwerdeführer zitierten Kommentarstelle gemischte Verträge den mietrechtlichen Bestimmungen nur, wenn das mietrechtliche Element wesentlich ist, d.h. sofern ohne dieses das Vertragsgebilde nicht zu Stande gekommen wäre (Hauser/Schweri, a.a.O., N 2 zu § 18 mit Verweis auf SJZ 97 S. 129). Nach der Argumentation des Beschwerdeführers müsste vorliegend das Element des Geschäftsraums wesentlich sein.