macht worden (KG act. 1 S. 9). b) aa) Die Vorinstanzen erwogen, einer Fläche, welche nur zu einem Bruchteil mit Geschäftsräumen überbaut sei, komme keine Raumqualität zu (OG act. 2 S. 11, KG act. 2 S. 5, 6). Diesen Erwägungen ist zuzustimmen. Insbesondere sprach das Bundesgericht in einem unveröffentlichten Entscheid einem Areal, das zu maximal einem Viertel der Fläche mit Räumlichkeiten überbaut war, keinen Raumcharakter zu. Dies deshalb, weil die Nebensache nicht das auf die Hauptsache anwendbare Rechtsregime bestimmen solle (vgl. BGE 4C.110/1997 vom 11.06.1997, Erw. 2.b = OG act. 11; BGE 124 III 110;