Zum Verhältnis zwischen umschlossenen Räumen und Arealfläche macht der Beschwerdeführer geltend, die gesamte überbaute Fläche (Holzhaus, Parkplätze, Gartensitzplätze etc.) mache über 500 m2 aus. Somit müsse davon ausgegangen werden, dass einer deutlich grösseren Fläche als bisher angenommen Raumqualität zugebilligt werden müsste. Auf der anderen Seite dürften grosse Teile des Grundstücks wegen bestehender Altlasten gar nicht überbaut werden. Deshalb sei für einen Prozentvergleich zu fordern, dass die überbaute Fläche nur ins Verhältnis zur überbaubaren Fläche gesetzt werde, und nicht ins Verhältnis zur Totalfläche. Diese Abklärungen seien von der Vorinstanz nicht ge-