6. a) In rechtlicher Hinsicht macht der Beschwerdeführer geltend, den mietrechtlichen Bestimmungen unterstünden auch gemischte Verträge, sofern das mietrechtliche Element wesentlich sei. Dies müsse auch dann analog gelten, wenn es sich um eine Mischung zwischen Miete von Geschäftsräumen und Miete von unbebautem Land handle. In casu sei die Miete des Geschäftsraums für den - 10 - Beschwerdeführer subjektiv und objektiv wesentlich für den gesamten Vertrag, zumal das im gemieteten Geschäftsraum beherbergte Lokal seine Existenzgrundlage bilde (KG act. 1 S. 8).