b) Es ist unklar, was der Beschwerdeführer damit rügen will. Auch die Vorinstanz bemerkte, dass die Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer nachträglich ihre Zustimmung zur Erstellung diverser Bauten auf dem Grundstück gegeben hatten. Auch für sie war nicht von Bedeutung, ob die Zustimmung im voraus oder nachträglich erstellt wurde; vielmehr erwog sie in diesem Zusammenhang einzig, aus der Einwilligung könne nicht ohne weiteres geschlossen werden, dass die Beschwerdegegner das Mietobjekt insgesamt hätten zum Geschäftsraum erheben wollen (vgl. oben 1.). Letztere Erwägung - welche im Übrigen einleuchtet - beanstandet der Beschwerdeführer nicht.