5. a) Sodann bringt der Beschwerdeführer vor, die Beschwerdegegner hätten ihre Zustimmung zu diversen baulichen Veränderungen des Mietobjekts durch den Beschwerdeführer gegeben. Ob diese Zustimmung im voraus oder nachträglich erteilt worden sei, spiele keine Rolle. Des weiteren hätten die Beschwerdegegner den Mietzins wegen der geänderten Nutzung des Mietobjekts durch den Beschwerdeführer massiv heraufgesetzt (KG act. 1 S. 7, 6).